ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

pinkuin reklame, Inh. Henrike Piehler
Friedensstraße 24, 08468 Reichenbach im Vogtland

GÜLTIG AB JANUAR 2022

§1
Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen der Agentur pinkuin reklame und Auftraggeber*in geschlossenen Verträge ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Agentur pinkuin reklame hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Mündliche Nebenabreden haben die Agentur pinkuin reklame und der Auftraggeber*in nicht getroffen.

§2
Urheberschutz; Nutzungsrechte; Eigenwerbung

Der Agentur pinkuin reklame erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes.

Sämtliche Arbeiten von der Agentur pinkuin reklame, wie insbesondere Entwürfe, Reinzeichnungen und das in Auftrag gegebene Werk insgesamt, sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG), nicht erreicht sind.

Ohne Zustimmung von der Agentur pinkuin reklame dürfen dessen Arbeiten sowie das Werk einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original, noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Vorarbeiten dazu, sind unzulässig.

Die Werke von der Agentur pinkuin reklame dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.

Die Agentur pinkuin reklame räumt der Auftraggeberin/dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck (Ziffer 2.4) erforderlichen Nutzungsrechte ein. Hierzu wird das einfache Nutzungsrecht eingeräumt, es sei denn, die Agentur pinkuin reklame und die Auftraggeberin/der Auftraggeber treffen eine ausdrücklich abweichende Vereinbarung. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars.

Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von der Agentur pinkuin reklame.

Vorschläge, Weisungen und Anregungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen oder anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar und begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Die Agentur pinkuin reklame bleibt berechtigt, die in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werke oder Teile davon, Entwürfe und sonstige Arbeiten für die Eigenwerbung, gleich in welchem Medium (z.B. in einer eigenen Internetpräsenz, Mustermappe etc.), zu nutzen und auf seine Tätigkeit für die Auftraggeberin/den Auftraggeber hinzuweisen.

Von der Einräumung der Nutzungsrechte unberührt, bleibt das Recht von der Agentur pinkuinreklame, Ansprüche wegen ungenehmigter Nutzung des Werkes, insbesondere im Internet und auf Social Media-Plattformen, im eigenen Namen geltend zu machen. Die Agentur pinkuin reklame bleibt berechtigt, Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, ungerechtfertigter Bereicherung und Auskunft über den Umfang der Verletzung seiner Urheberrechte gegenüber dem verantwortlichen Dritten, insbesondere dem im Verletzungsfall haftenden Plattformbetreiber, durchzusetzen.

§3
Vergütung; Fälligkeit; Eigentumsvorbehalt

Soweit zwischen Auftraggeber*in und der Agentur pinkuin reklame keine bestimmte Vergütung vereinbart ist, hat die Agentur pinkuin reklame Anspruch auf eine angemessene und übliche Vergütung.

Die Anfertigung von Entwürfen ist stets kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Werden auf Verlangen oder Wunsch des Auftraggebers/der Auftraggeberin Entwürfe parallel zu einem Angebot, vor oder nach einem Angebot erstellt und in digitaler oder gedruckter Form übergeben, so sind diese für den Auftraggeber*in kostenpflichtig auch wenn der Auftraggeber/die Auftraggeberin das Angebot nicht annimmt.

Die Vergütungen sind bei Ablieferung des Werkes fällig. Erfolgt die Erstellung und Ablieferung des Werkes in Teilen, so ist die entsprechende Teilvergütung jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, ist mit der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, das wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur pinkuin reklame Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Aufwand verlangen.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen unser Eigentum.

Sämtliche Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Fälligkeit.

§4
Fremdleistungen

Die Vergabe von Fremdleistungen, die für die Erfüllung des Auftrags oder die Nutzung der Werke im vertragsgemäßen Umfang erforderlich ist, nimmt die Agentur pinkuin reklame im Namen und für Rechnung der Auftraggeberin/des Auftraggebers vor. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur pinkuin reklame hierzu die entsprechende schriftliche Vollmacht zu erteilen.

Von der Agentur pinkuin reklame eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Auftraggeber*in verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

Soweit die Agentur pinkuin reklame auf Veranlassung des Auftraggebers/der Auftraggeberin im Einzelfall Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, ist die Auftraggeberin/der Auftraggeber verpflichtet, einen angemessen Vorschuss für die zu erwartenden Kosten zu zahlen. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber stellt der Agentur pinkuin reklame im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten insbesondere sämtlichen Kosten frei, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

§5
Mitwirkung des Auftraggebers/der Auftraggeberin; Gestaltungsfreiheit; Vorlagen

Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur pinkuin reklame alle Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten Umfange zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, etc. Verzögerungen bei der Auftragsausführung, die auf die verspätete oder nicht vollständige Übergabe solcher Unterlagen beruhen, hat die Agentur pinkuin reklame nicht zu vertreten.

Die Auftraggeberin/der Auftraggeber versichert, zur Nutzung aller Unterlagen, die sie/er der Agentur pinkuin reklame zur Verfügung stellt, berechtigt zu sein. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist ferner alleine verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gestellten Unterlagen. Sollte die Auftraggeberin/der Auftraggeber nicht zur Nutzung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, so stellt die Auftraggeberin/der Auftraggeber die Agentur pinkuin reklame im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

Für die Agentur pinkuin reklame besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. In diesem Umfang sind Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung der Entwürfe und des Werkes ausgeschlossen. Mehrkosten für Änderungen, die der Auftraggeber/die Auftraggeberin während oder nach der Produktion veranlasst, trägt der Auftraggeber/die Auftraggeberin.

§6
Datenlieferung und Handling

Die Agentur pinkuin reklame ist nicht verpflichtet, die Designdaten oder sonstige Daten (z.B. Daten von Inhalten, Screendesigns, Entwürfen usw.) oder Datenträger, die in Erfüllung des Auftrages entstanden sind, an die Auftraggeberin/den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht die Auftraggeberin/Auftraggeber die Herausgabe von Daten oder Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber zu vergüten.

Stellt die Agentur pinkuin reklame der Auftraggeberin/dem Auftraggeber Dateien bzw. Daten zur Verfügung, so dürfen diese nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Modifikationen oder Veränderungen an den Dateien bzw. Daten dürfen nur mit Einwilligung von der Agentur pinkuin reklame vorgenommen werden.

Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten trägt unabhängig vom Übermittlungsweg die Auftraggeberin/der Auftraggeber.

Für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten, die bei der Datenübertragung auf das System des Auftraggebers/der Auftraggeberin entstehen, haftet die Agentur pinkuin reklame nicht.

§7
Eigentum und Rückgabepflicht

An allen Entwürfen, Reinzeichnungen und Konzeptionsleistungen sowie etwaig zur Verfügung gestellten Daten, gleichgültig ob sie zur Ausführung gelangen oder nicht, werden lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Originale sind, spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt an die Agentur pinkuin reklame zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Die Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers/der Auftraggeberin. Bei Beschädigung oder Verlust hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Der Agentur pinkuin reklame bleibt vorbehalten, darüber hinaus einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

§8
Korrektur; Produktionsüberwachung; Belegmuster

Vor Beginn der Vervielfältigung des Werkes (Produktionsbeginn) sind der Agentur pinkuin reklame Korrekturmuster vorzulegen.

Die Produktion wird von der Agentur pinkuin reklame nur überwacht, wenn dies in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit der Auftraggeberin/dem Auftraggeber vereinbart ist. Für diesen Fall ist die Agentur pinkuin reklame berechtigt, erforderliche Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen und Weisungen gegenüber den Produktionsfirmen zu geben. Die Agentur pinkuin reklame haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nach Maßgabe der Ziffer 10.

Von allen vervielfältigten Werken oder Teilen der Werke oder sonstigen Arbeiten sind der Agentur pinkuin reklame eine angemessene Anzahl einwandfreier Belegexemplare, mindestens 10 Stück unentgeltlich zu überlassen, die die Agentur pinkuin reklame auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.

§9
Gewährleistung; Haftung

Die Agentur pinkuin reklame haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für welche die Agentur pinkuin reklame auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

Ansprüche des Auftraggebers/der Auftraggeberin gegen die Agentur pinkuin reklame aufgrund einer Pflichtverletzung verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10.1.; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen spätestens binnen zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.Mängelrüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.

Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung erfolgt durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber. Mit der Freigabe übernimmt die Auftraggeberin/der Auftraggeber die Haftung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung und Produkt.

Mit Ausnahme eines möglichen Auswahlverschuldens haftet die Agentur pinkuin reklame nicht für Aufträge für Fremdleistungen, die die Agentur pinkuin reklame an Dritte vergibt.

Sofern die Agentur pinkuin reklame Fremdleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers/der Auftraggeberin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, tritt die Agentur pinkuin reklame hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichterfüllung gegenüber der Fremdfirma an die Auftraggeberin/den Auftraggeber ab. Die Auftraggebein/der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von der Agentur pinkuin reklame zunächst, die abgetretenen Ansprüche gegenüber der Fremdfirma durchzusetzen.

Die Agentur pinkuin reklame haftet nicht für die urheber-, design- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit des Werkes oder von Teilen des Werkes sowie der Entwürfe oder seiner sonstigen Designarbeiten, die er der Auftraggeberin/dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Die Agentur pinkuin reklame ist nicht verpflichtet, Design-, Marken- oder sonstige Schutzrechtsrecherchen durchzuführen oder zu veranlassen. Diese sowie eine Überprüfung der Schutzrechtslage werden von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber selbst und auf eigene Kosten veranlasst.

§10
Besondere Bedingungen für Fahrzeugfolierung und Verkehrsmittelwerbung

Basis einer Fahrzeugfolierung ist die Bereitstellung eines grundgereinigten Fahrzeugs. In Waschstraßen ist die einfachste Wäsche durchzuführen (keine Polituren/Wachse). Auf das Aufbringen Polituren/Wachsen auf dem Lack muss vor der Verklebung verzichtet werden. Der Lack muss vor der Verklebung vollständig von Wachsen befreit sein. Grobe und hartnäckige Verunreinigungen wie Teerflecken, Insektenrückstände etc. sind vom Auftraggeber*in zu entfernen.

Die Haltbarkeit der Folie ist abhängig von der Beschaffenheit des Untergrundes auf dem sie verklebt werden soll. Auf sauberen, wachs- und politurfreien Flächen hält die Folie üblicherweise zwischen 5 und 10 Jahre. Eine Gewähr für eine bestimmte Mindesthaltbarkeit kann nicht übernommen werden, da die Haltbarkeit von der Vorarbeit des Auftraggeber*in und dem Umgang mit folierten Teilen abhängt. Eine verkürzte Haltbarkeit kommt auch bei überlackierten Kunststoffteilen häufig vor. Nicht lackierte Kunststoffteile mit Silikonanteil können nicht verklebt werden. Lackkorrekturen nach Unfällen oder anderen Einflüssen stellen im Regelfall bei der Verklebung kein Hindernis dar sofern sie durch einen Fachbetrieb durchgeführt wurden. Beschädigungen in Oberflächen/Karosserieteilen bzw. Design zeichnen sich durch die Folie ab. Es wird kein Rost, Silikon oder Gummi beklebt. Wir beschichten ausschließlich nur glatte Flächen. Auf strukturiertem Kunststoff ist eine Haftung der Folie nicht gewährleistet.

Bei einer Folierung ist es leider nicht immer vermeidbar, dass die Folie nach Anbringung auf dem Lack geschnitten werden muss. Wir bemühen uns diese Schnitte an nicht leicht sichtbaren, unauffälligen Stellen durchzuführen. Durch das Schneiden können leichte Kratzer im Lack entstehen, die in der Regel durch polieren beseitigt werden. Bei der Repositionierung der Folie können Schäden am Lack auftreten (Abziehen von Lacksplittern o.ä.). Dies ist auf Fehler am Lack zurückzuführen, z. B. unsachgemäße Ausbesserungen oder nach lackierten Stellen.

Von der Optik ist die Folierung eines Fahrzeugs kaum von einer Lackierung zu unterscheiden, ist aber einer Lackierung nicht gleichzusetzen. Folien sind in ihrer Eigenschaft dennoch anders als Lacke. Evtl. auftretende Faltenbildungen die bei extremen Rundungen von Teilen entstehen können werden so eingearbeitet, dass sie nicht sofort ins Auge fallen, sind aber meist unvermeidbar und stellen keinen Mangel dar. Beklebungen von Flächen, die Folienbreiten übersteigen, können eine Überlappung an problematischen Stellen erforderlich machen. An starken Vertiefungen, hauptsächlich bei Stoßstangen, lässt es sich oft nicht vermeiden mit Überlappungen zu arbeiten, um eine Überdehnung der Folie zu verhindern und einem Ablösen der Folie entgegenzuwirken. In Bereichen in denen die Dehnung der Folie erforderlich ist kann es zu Dehnungsstreifen oder ähnlichen Oberflächenveränderungen kommen. Dies ist aufgrund der Folienbeschaffenheit nicht anders möglich und ist kein Reklamationsgrund. der Folie erforderlich ist kann es zu Dehnungsstreifen oder ähnlichen Oberflächenveränderungen kommen. Dies ist aufgrund der Folienbeschaffenheit nicht anders möglich und ist kein Reklamationsgrund.

Sollte ein Gewährleistungsfall eintreten, so vereinbaren Sie einen Begutachtungstermin in unserer Werkstatt. Kleinere Mängel können dann relativ zeitnah und nach Absprache korrigiert werden. Bei berechtigten Beanstandungen haben wir das Recht, nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist eine neue Herstellung oder Nachbesserung vorzunehmen. Eine ohne unsere Zustimmung erfolgte Mängelbeseitigung durch Dritte entbindet uns von jeglicher Mängelhaftung.

§11
Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Parteien ist der Sitz der Agentur pinkuin reklame.

§12

Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur pinkuin reklame, sofern die Auftraggeberin/der Auftraggeber Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb ihres/seines Handelsgewerbes gehört oder der Auftraggeber*in juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Die Agentur pinkuin reklame ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers/der Auftraggeberin zu klagen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

Soweit nach diesen AGB für Erklärungen die Schriftform vereinbart ist, wird diese auch durch die Textform nach § 126b BGB mittels E-Mail oder Fax gewahrt.

Ist eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.